im Entwurf der Europäischen Verfassung
Im Entwurf der Europäischen Verfassung
Mai 2005
Seite 172:
Artikel 7 – Achtung des Privatlebens und der Familie:
Jeder Mensch hat das Recht auf Achtung seines Privatlebens, seiner Familie, seines Haushalts und seiner Kommunikation.
Darunter:
„2. Eine Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur zulässig, wenn sie durch Gesetz geregelt ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohlergehen des Landes, den Schutz der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, den Schutz der Gesundheit und der Moral (???), oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (!!!???).“
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