im Entwurf der Europäischen Verfassung

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Im Entwurf der Europäischen Verfassung

Mai 2005

Seite 172:

Artikel 7 – Achtung des Privatlebens und der Familie

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Familie, ihres Wohnsitzes und ihrer Kommunikation.

Unterhalb:

„2. Eine Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohlergehen des Landes, den Schutz der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, den Schutz der Gesundheit und der Sittlichkeit (???), oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (!!!???).“

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