Unbenanntes Dokument
Der britische Mandat von 1922
Quelle: http://www.monde-diplomatique.fr/cahier/proche-orient/mandat-fr
| Völkerbund 24. Juli 1922 | (Auszüge) | Der Rat des Völkerbundes | : | Berücksichtigend, dass die hauptsächlichen alliierten Mächte übereinstimmen, um die Bestimmungen des Artikels 22 des Völkerbundvertrags umzusetzen, um einem vom genannten Mächten gewählten Mandatsträger die Verwaltung des Gebiets Palästina zu übertragen, das einst Teil des osmanischen Reiches war, in Grenzen, die von den genannten Mächten festgelegt werden sollen; | Berücksichtigend, dass die hauptsächlichen alliierten Mächte außerdem vereinbart haben, dass der Mandatsträger verantwortlich sein wird für die Umsetzung der Erklärung, die ursprünglich am 2. November 1917 vom britischen Regierung und von den genannten Mächten anerkannt wurde, zugunsten der Einrichtung eines jüdischen Nationalheims in Palästina, wobei klar ist, dass nichts unternommen werden wird, was die zivilen und religiösen Rechte der nicht-jüdischen Gemeinschaften in Palästina beeinträchtigen könnte, noch die Rechte und den politischen Status der Juden in anderen Ländern; | Berücksichtigend, dass diese Erklärung die Anerkennung der historischen Verbindungen des jüdischen Volkes mit Palästina und die Gründe für die Wiederherstellung seines Nationalheims in diesem Land enthält; | Berücksichtigend, dass die alliierten Mächte Königlich Britannien als Mandatsträger für Palästina gewählt haben; | Berücksichtigend, dass die Bestimmungen des Mandats für Palästina wie folgt formuliert und dem Rat des Völkerbundes zur Genehmigung vorgelegt wurden; | Bestätigung des genannten Mandats, hat über seine Bestimmungen wie folgt entschieden, | Artikel 1 | Der Mandatsträger wird volle Gesetzgebungsbefugnis und Verwaltungsrechte haben, mit Ausnahme der Grenzen, die durch die Bestimmungen dieses Mandats festgelegt werden können. | Artikel 2 | Der Mandatsträger wird die Verantwortung übernehmen, in dem Land einen politischen, administrativen und wirtschaftlichen Zustand zu schaffen, der | die Einrichtung des jüdischen Nationalheims für das jüdische Volk | sicherstellt, wie im Präambel vorgesehen, | und auch die Entwicklung von Institutionen freier Regierung sowie den Schutz der zivilen und religiösen Rechte aller Bewohner Palästinas, unabhängig von ihrer Rasse oder Religion, gewährleistet. | Artikel 3 | Der Mandatsträger wird lokale Autonomien in dem Maße fördern, in dem die Umstände es zulassen ( ? ....). | Artikel 4 | Ein geeigneter jüdischer Organismus wird offiziell anerkannt | und hat das Recht, dem Palästina-Verwaltungsapparat Beratungen zu geben und mit ihm in allen wirtschaftlichen, sozialen und anderen Fragen zu kooperieren, die die Einrichtung des jüdischen Nationalheims und die Interessen der jüdischen Bevölkerung in Palästina betreffen, und, stets unter dem Kontrollrecht der Verwaltung, dem Landesentwicklung zu helfen und daran teilzunehmen. | Die Zionistenorganisation | (welche?) | wird als der oben genannte Organismus anerkannt | , sofern, nach Auffassung des Mandatsträgers, ihre Organisation und ihre Satzung als geeignet angesehen werden. Mit Zustimmung des britischen Königshauses, | wird sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Zusammenarbeit aller Juden zu sichern, die bereit sind, an der Gründung des jüdischen Nationalheims mitzuarbeiten. |
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| Völkerbund 24. Juli 1922 | (Auszüge) | Der Rat des Völkerbundes | : | Berücksichtigend, dass die hauptsächlichen alliierten Mächte übereinstimmen, um die Bestimmungen des Artikels 22 des Völkerbundvertrags umzusetzen, um einem vom genannten Mächten gewählten Mandatsträger die Verwaltung des Gebiets Palästina zu übertragen, das einst Teil des osmanischen Reiches war, in Grenzen, die von den genannten Mächten festgelegt werden sollen; | Berücksichtigend, dass die hauptsächlichen alliierten Mächte außerdem vereinbart haben, dass der Mandatsträger verantwortlich sein wird für die Umsetzung der Erklärung, die ursprünglich am 2. November 1917 vom britischen Regierung und von den genannten Mächten anerkannt wurde, zugunsten der Einrichtung eines jüdischen Nationalheims in Palästina, wobei klar ist, dass nichts unternommen werden wird, was die zivilen und religiösen Rechte der nicht-jüdischen Gemeinschaften in Palästina beeinträchtigen könnte, noch die Rechte und den politischen Status der Juden in anderen Ländern; | Berücksichtigend, dass diese Erklärung die Anerkennung der historischen Verbindungen des jüdischen Volkes mit Palästina und die Gründe für die Wiederherstellung seines Nationalheims in diesem Land enthält; | Berücksichtigend, dass die alliierten Mächte Königlich Britannien als Mandatsträger für Palästina gewählt haben; | Berücksichtigend, dass die Bestimmungen des Mandats für Palästina wie folgt formuliert und dem Rat des Völkerbundes zur Genehmigung vorgelegt wurden; | Bestätigung des genannten Mandats, hat über seine Bestimmungen wie folgt entschieden, | Artikel 1 | Der Mandatsträger wird volle Gesetzgebungsbefugnis und Verwaltungsrechte haben, mit Ausnahme der Grenzen, die durch die Bestimmungen dieses Mandats festgelegt werden können. | Artikel 2 | Der Mandatsträger wird die Verantwortung übernehmen, in dem Land einen politischen, administrativen und wirtschaftlichen Zustand zu schaffen, der | die Einrichtung des jüdischen Nationalheims für das jüdische Volk | sicherstellt, wie im Präambel vorgesehen, | und auch die Entwicklung von Institutionen freier Regierung sowie den Schutz der zivilen und religiösen Rechte aller Bewohner Palästinas, unabhängig von ihrer Rasse oder Religion, gewährleistet. | Artikel 3 | Der Mandatsträger wird lokale Autonomien in dem Maße fördern, in dem die Umstände es zulassen ( ? ....). | Artikel 4 | Ein geeigneter jüdischer Organismus wird offiziell anerkannt | und hat das Recht, dem Palästina-Verwaltungsapparat Beratungen zu geben und mit ihm in allen wirtschaftlichen, sozialen und anderen Fragen zu kooperieren, die die Einrichtung des jüdischen Nationalheims und die Interessen der jüdischen Bevölkerung in Palästina betreffen, und, stets unter dem Kontrollrecht der Verwaltung, dem Landesentwicklung zu helfen und daran teilzunehmen. | Die Zionistenorganisation | (welche?) | wird als der oben genannte Organismus anerkannt | , sofern, nach Auffassung des Mandatsträgers, ihre Organisation und ihre Satzung als geeignet angesehen werden. Mit Zustimmung des britischen Königshauses, | wird sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Zusammenarbeit aller Juden zu sichern, die bereit sind, an der Gründung des jüdischen Nationalheims mitzuarbeiten. |
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